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Themen und Debatten

Auf dem Weg zu neuen Strukturen

Aktuelles

Angesichts des hohen medialen Interesses an der Bildung eines Schwesterkirchverhältnisses zwischen der Ev.-Luth. Kirchgemeinde St. Thomas Leipzig und der Ev.-Luth. Kirchgemeinde St. Nikolai Leipzig werden der Bescheid des Landeskirchenamtes vom 19.07.2021, die Widersprüche der beiden Kirchgemeinden und der Widerspruchsbescheid des Landeskirchenamtes vom 05.10.2021 veröffentlicht.

Alle Dokumente finden Sie hier.

Kirchengesetz zur regionalen Zusammenarbeit

Kirchengesetz zur regionalen Zusammenarbeit (PDF-Dokument)

Zur besseren Lesbarkeit finden Sie in der Rechtssammlung unter Punkt 1.3.4. Kirchgemeindestrukturgesetz drei Versionen des Gesetzes jeweils mit Gültigkeit ab sofort (1.3.4),  mit Gültigkeit ab 2.1.2020 (1.3.4a) und mit Gültigkeit ab 2.1.2021 (1.3.4b)

Arbeitshilfe zum Kirchengesetz - Stand 24.4. (PDF-Dokument)

  



0. Kirchgemeindestrukturgesetz

Die Änderungen treten gestaffelt in Kraft (siehe Rechtssammlung unter Punkt 1.3.4 - 1.3.4.b - hier sind die jeweils gültigen Versionen ab sofort bzw. ab 2020 und 2021 aufgeführt).

Der Begriff der Region ist vielfältig und wird zum Teil unterschiedlich verstanden. Bei der Bildung von Regionen im Kirchgemeindebereich spielen folgende Kriterien eine wichtige Rolle: 

gemeinsame kommunale oder schulische Bezüge, gemeinsame Geschichte, Teil einer Landschaft, gemeinsame Traditionen oder Prägungen, vorhandene Busverbindungen, verbindende Infrastruktur, bereits gewachsene Kooperationen.

Die Region als solche ist nicht rechtsfähig. Sie kann also keine Rechte und Pflichten eingehen, ist nicht Rechts- oder Anstellungsträger. Als Planungs- und Gestaltungsraum spielen Regionen aber schon seit vielen Jahren eine große Rolle. Regionen werden im Kirchenbezirk gebildet, um Zusammenarbeit über Kirchgemeindegrenzen hinweg zu fördern. 

Neu wird eine Mindestgröße der Region jetzt in der Kirchgemeindeordnung (§10 a Ziffer 2) beschrieben: Sie muss mindestens so groß sein, dass nicht weniger als drei volle Pfarrstellen für mindestens 10 Jahre erhalten bleiben können.  

Regionen sollten schon jetzt auf 2040 hin gedacht werden (also dass 2040 noch 3 Pfarrstellen vorhanden sind). Sie sind also entsprechend groß zu planen, das bedeutet also etwa 8000 Gemeindeglieder.

Zunächst bilden dann mehrere (große) Kirchgemeinden eine Region. Perspektivisch werden sich die Strukturen innerhalb der Region aber – je nach Gemeindegliederentwicklung -  anpassen und verändern müssen. Das Tempo richtet sich dabei nach der Situation vor Ort. Der Fall tritt ein, wenn innerhalb der Region nicht mehr mehrere  Struktureinheiten von 4000  Gemeindegliedern (Chemnitz 5000, Dresden und Leipzig 6000)  gebildet werden können.

Mit den Schreiben des Landeskirchenamtes an die Kirchenbezirke liegen die konkreten Vorgaben zur Struktur- und Stellenplanung 2020 bereits vor.  Für Planungen müssen neben der Beachtung der gesetzlichen Vorgaben auch die im Schreiben genannten Rahmenbedingungen der Struktur- und Stellenplanung für die Kirchenbezirke beachtet werden, um genehmigungsfähig zu sein. 

Ja, in einer Region sind verschiedene Kirchgemeinden/ Kirchgemeindeverbindungen möglich, solange die Region größer als eine Kirchgemeinde (oder ein Kirchspiel, oder ein Kirchgemeindebund, oder ein Schwesternkirchverhältnis) ist, die 3 Pfarrer auf 10 Jahre sichert. 

Wenn die Gemeindegliederzahl einer der beteiligten Kirchgemeinden oder Kirchgemeindeverbindungen unter die 4000er Marke "rutscht" (in  Chemnitz 5000, in Leipzig und Dresden 6000) müssen erneut Strukturveränderungen innerhalb der Region vollzogen werden. Zu achten ist auf eine ausreichend große Regionenplanung, um nicht in wenigen Jahren über die Region hinaus planen und gewachsene Regionen nicht wieder auseinander reißen zu müssen.

Aus der Planung der Kirchenleitung „Kirche mit Hoffnung in Sachsen“ ergibt sich, dass 4.000 Gemeindeglieder auf dem Land, 5.000 für Chemnitz und 6.000 für Leipzig und Dresden für die Planung in der Struktur- und Stellenplanung maßgebend sind. Erfüllen Strukturverbindungen 2020 diese Vorgaben, müssen sie voraussichtlich bereits 2025 wieder angepasst werden. Nur für Schwesterkirchverhältnisse von mehr als vier, aber höchstens sechs Kirchgemeinden und dem Kirchgemeindebund sind noch weitergehende Größenverhältnisse aufgenommen, die eine Perspektive von 10 (und nicht nur 5) Jahren in den Blick nimmt.

Strukturanpassungen für die Bildung von jeweils 4000er (5000er in Chemnitz und 6000er in Leipzig und Dresden) Struktureinheiten müssen jeweils zu

01/2020

01/2025

01/2030

01/2035 erfolgen.

Es können Anpassungsstufen übersprungen werden, also größere Schritte vereinbart werden. Handlungsbedarf ist immer dann gegeben, wenn die Kirchgemeindeverbindung zu klein wird. 

Bis 31.12.2018  müssen die Beschlüsse gefasst und die Vorschläge der Kirchenbezirke zur Struktur- und Stellenplanung zur Prüfung und Bestätigung an das Landeskirchenamt gegeben worden sein. Die Bildung von Regionen und die konkreten Strukturverbindungen der Kirchgemeinden müssen ab 2020 feststehen. Weiter muss beschrieben sein, welche der vorhandenen Stellenvolumina wo verortet sind.

Danach folgen die Prüfung und Bestätigung durch das Landeskirchenamt.

Die Kirchgemeinden sollen bis zum Jahresende (31.12.2018) Beschlüsse über die künftige Struktur gefasst haben. Bis zum 30.6.2019 sind dann mit den Regionalkirchenämtern die entsprechenden Verträge über die neuen Strukturverbindungen genehmigungsfähig zu erstellen und zu unterzeichnen.

Die Umsetzung der Planungsvorgaben und der abgeschlossenen Verträge erfolgt dann bis zum 1.1.2020, bzw. für neue Kirchgemeindebünde ab dem 1.1.2021.

Sobald sich Kirchgemeinden zu einer Struktur verständigt haben und der entsprechende Vertrag dem Regionalkirchenamt genehmigungsfähig vorliegt, kann über die Wiederbesetzung von Pfarrstellen durch das Landeskirchenamt entschieden werden. 


I. Kirchgemeindliche Struktur

Es geht bei der Struktur- und Stellenplanung darum, mit künftig weniger Hauptamtlichen den kirchlichen Dienst auch in größeren Bereichen zu organisieren. Oft wird die durch Wort und Sakrament konstituierte (Gottesdienst)gemeinde mit der Kirchgemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts gleichgesetzt. Der Auftrag der Kirche ist nicht an eine bestimmte Rechtsstruktur oder Organisationsform der Gottesdienstgemeinde gebunden.  

Der Weg unserer Kirche und unserer Kirchgemeinden ist eine geistliche Herausforderung, der sich nicht nur die Kirchgemeinden in unserer Landeskirche stellen, die auf die Solidarität der Gemeinschaft angewiesen sind, sondern auch diejenigen, die zu den stärkeren gehören. Uns allen - auch der Landes- und den Kirchenbezirkssynoden - ist bewusst, dass mit diesem Umbruch viele Zumutungen und Schwierigkeiten verbunden sind.

Ja. Der Kirchenbezirk hat die Aufgabe, aus der Perspektive des Kirchenbezirks Anregungen für die Zusammenarbeit und den Zusammenschluss von Kirchgemeinden zu geben und Vorschläge für die Strukturplanung zu unterbreiten. Diese in § 9 Absatz 2 Buchstaben a und f des Kirchenbezirksgesetzes vom 11. April 1989 (ABl. 1989 S. A 43) ausformulierten Bestimmungen gelten seit nunmehr 30 Jahren in unserer Landeskirche. Dahinter verbirgt sich letztlich die Erkenntnis, dass die Gemeinschaft der Kirchgemeinden nicht aus der Perspektive von Einzelinteressen betrachtet oder gar auf diese reduziert werden kann. Dem Kirchenbezirk kommt insoweit eine wichtige und ausgleichende Rolle zu, die vor dem Hintergrund des geistlichen Auftrages aller Kirchgemeinden als Gemeinschaft gesehen und gewürdigt werden muss.

Die Auflösung von Kirchspielen oder Schwesterkirchverhältnissen kommt nur dann in Betracht, wenn in der Summe der dann gebildeten Schwesterkirchverbindungen, Kirchspiele, Kirchgemeindebünde oder Kirchgemeindevereinigungen eine höhere Verbindlichkeit der Integration erreicht wird als zuvor. Sowohl § 3 Absatz 4 als auch § 14 Absatz 1 des Kirchgemeindestrukturgesetzes normieren den  Vorbehalt der Struktur- und Stellenplanung der Landeskirche vor etwaigen Auflösungen/Veränderungen im Interesse der Gemeinschaft der Kirchgemeinden.

Ja. Die Auflösung und Neubildung von kirchgemeindlichen Strukturen (Rechtsperson) ist nur zulässig, wenn dadurch ein höherer Grad an Verbindlichkeit und Zusammenarbeit entsteht. Die im Kirchspiel verbundenen Kirchgemeinden würden eine höhere Verbindlichkeit (gemeinsamer Haushalt, gemeinsame Anstellung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beim Kirchspiel etc.) aufgeben und im Schwesterkirchverhältnis z.B. getrennte Haushalte führen. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in § 3 Absatz 3 und § 14 Absatz 1 des Kirchgemeindestrukturgesetzes.

Ja. Hier erreichen die Kirchgemeinden des Kirchspiels durch die Vereinigung die höchste Form der gemeinsamen Zusammenarbeit und erweitern zugleich ihre Zusammenarbeit durch das neue Schwesterkirchverhältnis mit den Kirchgemeinden im Schwesterkirchverhältnis.

Die Auflösung und Neubildung von kirchgemeindlichen Strukturen (Rechtsperson) ist nur zulässig, wenn dadurch ein höherer Grad an Verbindlichkeit und Zusammenarbeit entsteht. Das ist hier der Fall.

 

Nein. Dadurch würde zu den Formen der Zusammenarbeit und den Entscheidungswegen im Schwesterkirchverhältnis als „Unterstruktur“ die Verfahrensweise im Kirchspiel mit dessen Kirchspielgemeinden hinzukommen. Damit entsteht nicht nur hoher Verwaltungs- und Abstimmungsaufwand. Es muss dann auch die Frage nach der Funktion des Kirchspiels gestellt werden. Ein „Bausatz“ Struktur in der Struktur ist daher nicht möglich. Anders ausgedrückt: Die Bildung neuer Rechtsträger, die wiederum eigenen Verwaltungs- und Abrechnungsaufwand mit sich bringen, sollte kein Selbstzweck sein.

Das ist nicht möglich vor dem Hintergrund, dass das Kirchgemeindestrukturgesetz vier Regelungsmodelle vorhält und die Erhöhung der Komplexität von Zuständigkeitsregelungen bzw. die Schachtelung von Kompetenzen in der Praxis mit weniger Verwaltungs-, Regelungs- und Organisationskapazitäten kaum beherrschbar ist.

In Schwesterkirchverhältnissen sind die Kompetenzen der Kirchenvorstände der Schwesterkirchgemeinden im Verhältnis zur anstellenden Kirchgemeinde als Trägerin der Pfarrstellen und der Stellen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verkündigungsdienst sowie der Geschäftsstelle des Verbundausschusses konzentriert. Mehr Flexibilität im Hinblick auf die Gestaltung bieten andere Regelungsmodelle des Kirchgemeindestrukturgesetzes.

Wir haben es bei dieser Betrachtung mit einer geistlichen Fragestellung zu tun. Es mag sein, dass nicht jede Kirchgemeinde die Nachbarkirchgemeinden braucht, aber es kann sein, dass die Nachbarkirchgemeinden eben die Kirchgemeinden brauchen, die aufgrund ihrer Kirchgemeindegliederzahlen, ihres Profils, ihrer Finanzkraft, ihrer Ausstrahlung oder auch ihres Anspruches, missionarisch in die Bevölkerung hinein zu wirken, wichtige Impulse auch für ein größeres Gemeindegebiet setzen können. Hierbei soll gabenorientiertes Arbeiten im Team besonders unter den Hauptamtlichen angestrebt werden.

 

Das Ziel der Strukturänderungen liegt in der Bildung größerer Körperschaften, um aus der Perspektive der Gemeinschaft der Kirchgemeinden mit weniger Hauptamtlichen und mehr Gottesdienstgemeinden vor Ort kirchliches Leben in größeren Flächen organisieren zu können.

Das Ziel der Strukturänderungen liegt in der Bildung größerer Körperschaften, um mit weniger Hauptamtlichen und mehr Gottesdienstgemeinden vor Ort kirchliches Leben organisieren zu können. Das hat zur Folge, dass sich an vielen Stellen Gemeinden mit unterschiedlichen geistlichen Prägungen verbinden. Es wird viel davon abhängen, dass im Prozess des Zusammenwachsens gegenseitiges Verständnis aufgebracht wird. Dabei muss beides im Blick sein: der Erhalt gewachsener Prägungen und die Einheit aller Schwestern und Brüder in unserem Auftrag. Die Pfunde, die unseren Gemeinden anvertraut sind, sollten dort eingesetzt werden, wo sie in der regionalen Gemeinschaft über Ortsgrenzen hinaus in einem größeren Zusammenhang wirken können. Dies spiegelt sich im Übrigen auch in § 10 Absatz 2 und Absatz 3 unserer Kirchenverfassung wider. Für die Besetzung von Mitarbeiterstellen gibt es je nach Strukturverbindungsmodell unterschiedliche gesetzliche Regelungen, die jeweils Gestaltungsspielraum lasen, um auf örtliche Besonderheiten eingehen zu können.

Die Autonomie einer Ortsgemeinde kann unter verschiedenen Gesichtspunkten betrachtet werden. Der rechtliche Aspekt wird mit Hilfe des gewählten Verbindungsmodells geklärt. Das Gemeindeleben jedoch kann in vielfältigen Formen organisiert werden. Letztlich entscheiden und gestalten die Engagierten vor Ort, was sich an geistlichem Leben entfaltet soll. Dafür muss eine Ortsgemeinde keine Körperschaft öffentlichen Rechts sein. Die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist eine relativ junge Entwicklung der deutschen Kirchengeschichte und nicht zu verwechseln mit den Gottesdienstgemeinden innerhalb von großflächig gegliederten juristischen Personen. Deshalb ist mit geistlichen Begründungen nicht eine bestimmte Rechtsform etwa der letzten 150 Jahre zu rechtfertigen, sondern der Blick über die spezifisch deutsche Tradition hinaus in die Fläche und die Nachbargemeinden zu richten. Unsere Kirchen in den Nachbarländern bieten hierfür Beispiele, wie auch ohne die Körperschaft öffentlichen Rechts kirchliches Leben organisiert und in die Welt hinein strahlen kann.


II. Zuständigkeit / Wahl von Gremien in Kirchgemeinden

Die Regelungen des Kirchgemeindestrukturgesetzes und die Möglichkeiten der Ausgestaltung sind zu differenziert, um allgemein zu antworten. Als Faustregel gilt, dass das Gremium mit Mehrheitsentscheidung eine klärende Entscheidung trifft, das entweder nach den kirchengesetzlichen Regelungen oder den Gestaltungen der Kirchgemeinde zuständig ist. Bei einer vereinigten Kirchgemeinde und dem Kirchspiel sind die Gestaltungsmöglichkeiten für den Kirchenvorstand groß. Eingeschränkter - weil komplizierter - sind die Gestaltungsmöglichkeiten beim Schwesterkirchverhältnis (Verbundausschuss/Kirchenvorstand der anstellenden Kirchgemeinde) bzw. Kirchgemeindebund. An diesem Gremium sind die jeweils von der Entscheidung betroffenen Kirchgemeinden beteiligt, sie entscheiden also selbst gemeinsam über die Verteilung der Verantwortlichkeiten. Das gilt z. B. auch für die Entscheidungen, für welche Tätigkeiten Ehrenamtliche eingesetzt werden sollen. Eine grobe Übersicht über die Verteilung der Zuständigkeiten in den unterschiedlichen Strukturmodellen bietet die im Internet bereit gestellte tabellarische Arbeitshilfe zum Kirchengesetz zur regionalen Zusammenarbeit:  

https://engagiert.evlks.de/fileadmin/userfiles/EVLKS_engagiert/B._Landeskirche/Landessynode/Fruehjahr_2018_Dokumente/Arbeitshilfe_zum_Kirchengesetz_Stand_24.4.pdf 

Ortsausschüsse sind nur für Kirchgemeinden vorgesehen, um der in Ortsteile gegliederten großen Flächenkirchgemeinde die Möglichkeiten zu geben, kirchliches Leben vor Ort zu organisieren. Hier kann am unkompliziertesten das Verhältnis von Nähe und Distanz und der Ausgleich von unterschiedlichen Interessen geregelt und bei Bedarf jederzeit angepasst werden. Die große Flächenkirchgemeinde ist hinsichtlich ihrer juristischen Effektivität und der Gestaltungsbreite klar im Vorteil, was aber weniger an der kirchenpolitischen Linie des Landeskirchenamtes liegt. Es ist letztlich von der Rechtsordnung (staatlich wie kirchlich) anerkannt, dass ein einheitlicher Rechtsträger seine Interna weitgehend frei regeln kann. Eine Mehrheit von Rechtsträgern ist nur mit erhöhtem Organisations-, Abstimmungs- und Verwaltungsaufwand zu organisieren, der ab 2021 von den Finanzämtern im Hinblick auf die Umsatzsteuer genauer betrachtet werden wird.

An die Stelle von Ortsausschüssen in großen Kirchgemeinden treten in Kirchspielen die gesetzlich geregelten Kirchgemeindevertretungen und in Kirchgemeindebünden die Kirchenvorstände der Mitgliedskirchgemeinden.

Ja, das ist richtig. Das Kirchgemeindestrukturgesetz sieht einen möglichen Laienvorsitz bei Kirchgemeindebund und Verbundausschuss im Schwesterkirchverhältnis vor.

Nein, weil die Zusammensetzung des Vorstandes des Kirchgemeindebundes gesetzlich vorgeschrieben wurde. Ein Grund dafür ist die Minimierung der Fehleranfälligkeit durch komplizierte Quotenregeln. Das Gremium muss handlungsfähig sein und handlungssicher. Scheidet ein Mitglied aus, was immer wieder einmal aus unterschiedlichen Gründen der Fall ist, steht dann bei einer Quotenregelung eine komplizierte Nachbesetzung an und womöglich die Frage der Gültigkeit von Beschlüssen. Das sollte vermieden werden.

Es mag der Eindruck entstehen, dass eine Neuwahl des Kirchenvorstandes im September 2020 nicht sinnvoll ist, wenn die Kirchgemeinde zum 2. Januar 2021 eine neue Strukturverbindung eingeht. Dies ist jedoch nicht unbedingt der Fall:

Bilden Kirchgemeinden zum 02.01.2021 einen Kirchgemeindebund, lebt der neu gebildete Kirchenvorstand im Kirchgemeindebund fort. Der Vorstand des Kirchgemeindebundes besteht aus den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der jeweiligen Kirchenvorstände. Das ist in § 3 c Absatz 3 des Kirchgemeindestrukturgesetzes festgelegt.


Bilden Kirchgemeinden zum 02.01.2021 ein Kirchspiel, greift die Regelung des § 15  Kirchgemeindestrukturgesetz. Die Mitglieder des Vorstandes des Kirchspiels sind aus der Mitte der Kirchvorsteher der beteiligten Kirchgemeinden zu wählen. Die übrigen Kirchvorsteher setzen ihre Arbeit für diese Legislaturperiode als Kirchgemeindevertreter fort (§ 15 Absatz 2 Kirchgemeindestrukturgesetz).  Damit entsteht durch die Neuwahl des Kirchenvorstandes in 2020 auch kein Mehraufwand, da keine gesonderte Wahl der Kirchgemeindevertretungen erfolgen muss.


Sofern eine Kirchgemeindevereinigung mit Wirkung zum 1. Januar 2021 beabsichtigt ist, wäre unter Einbeziehung des Regionalkirchamtes über eine eventuelle Verschiebung der Neubildung zu beraten, die in der ersten Jahreshälfte des Jahres 2021 abgeschlossen sein sollte. Über einen entsprechenden Antrag entscheidet das Landeskirchenamt unter Berücksichtigung der vorgetragenen Ausnahmegründe. Auch dann muss jedoch eine einheitliche Terminplanung im jeweiligen Bereich des Regionalkirchenamtes im Blick behalten werden, um den organisatorischen Mehraufwand zu begrenzen. 

Die Anzahl der Pfarrer und Pfarrerinnen wird auf die Anzahl der Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen nicht angerechnet. Sie sollte dennoch wegen der Gesamtgröße des Kirchenvorstandes im Blick sein.

Die Anzahl der durch Wahl und Berufung zu bestimmenden Kirchenvorsteher ist in § 1 Absatz 2 der Kirchenvorstandsbildungsordnung festgelegt und auf höchstens 16 Kirchenvorsteher in entsprechend großen Kirchgemeinden begrenzt. Davon zu unterschieden sind die Pfarrer und Pfarrerinnen der Kirchgemeinde, die kraft Gesetzes (geborene) Mitglieder des Kirchenvorstandes sind. Denn § 14 Absatz 1 der Kirchgemeindeordnung, der die Zusammensetzung des Kirchenvorstandes regelt, unterschiedet zwischen den Kirchenvorstehern, die zu wählend und zu berufen sind, und den „hinzukommenden“ Pfarrern der Kirchgemeinde.


III. Personal und Mitarbeitervertretung (Aktualisiert am 29.6.2020)

Das Mitarbeitervertretungsrecht ordnet die Zusammenarbeit von Dienststellenleitung und Mitarbeiterschaft in einer Dienststelle oder in mehreren Dienststellen wie im Falle einer gemeinsamen Mitarbeitervertretung. Verändert sich diese Zuordnung, soll auch eine neue Mitarbeitervertretung gebildet werden. Bei der Bildung neuer Struktureinheiten (Rechtsträger) werden die Dienststellen zusammengeführt und verändert. Daher ist immer auch eine neue Mitarbeitervertretung zu bilden. Bis zur Neubildung bleibt die bisherige (oder mehrerer bisherige) im Amt. Spätestens 6 Monate nach der Veränderung der Dienststelle ist eine neue Mitarbeitervertretung zu bilden. Der Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen berät die Mitarbeitervertretungen in diesem Prozess.

Die Mitarbeitervertretung ist zu beteiligen, nachdem die Kirchgemeinden für sich Klarheit gewonnen haben, welche Struktureinheit sie konkret anstreben.

Nach der Neuregelung können nunmehr Personen in die Mitarbeitervertretung gewählt werden, die der Dienststelle seit mindestens 6 Monaten angehören und einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) angehören sollen (siehe dazu auch die nächste Frage III/4). Ausgangspunkt war eine Änderung im Mitarbeitervertretungsrecht der EKD, das für unsere Landeskirche unmittelbar gilt. Zu einigen wenigen Bestimmungen, wie der hier angesprochenen Wählbarkeit, gibt es ergänzende Regelungen in einem (sächsischen) Anwendungsgesetz. Die 27. Landessynode hat auf ihrer Tagung im Herbst 2019 das Anwendungsgesetz zum Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD angepasst (siehe auch engagiert.evlks.de/fileadmin/userfiles/EVLKS_engagiert/B._Landeskirche/Landessynode/Herbst-2019-Dokumente/VL_76_MVG-Gesetz.pdf).

Mit dieser Regelung wird bekräftigt, dass für die Mitarbeitervertretungen Personen gewonnen werden, die einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) angehören. Die Mitarbeitervertretung ist an der Gestaltung der Arbeitsprozesse und Abläufe wesentlich beteiligt. Die Prägung einer Einrichtung als evangelische Einrichtung kann nur gelingen, wenn Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung in ihrem Zusammenwirken aktiv auf diese Prägung achten und entsprechende Belange und Bedürfnisse in die Abläufe eintragen. Deshalb ist im gesamten Wahlverfahren darauf aufmerksam zu machen und die Kandidatur entsprechender Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern. Diese Verantwortung liegt bei der Dienststellenleitung und in besonderem Maße beim Wahlausschuss. Die wählende Mitarbeiterschaft muss sich dieser Anforderung bewusst sein. Mit "sollen" ist also ein Ziel vorgegeben, auf das hinzuwirken ist. Ein Mindestverhältnis, wenn das Ziel nicht erreicht werden kann, ist nicht vorgegeben. Deshalb kann eine einheitliche Liste aller Kandidaten und Kandidatinnen (mit oder ohne Mitgliedschaft in einer ACK Kirche)  geführt und nach dem gesetzlich vorgesehenen Mehrheitsprinzip gewählt werden.

Aufgrund der in jedem Einzelfall genau zu prüfenden konkreten Rechte und Pflichten, ist eine enge Abstimmung und Beratung mit der Zentralstelle für Personalverwaltung erforderlich. Diese können in Kenntnis der konkreten Anstellungsfaktoren (Anstellungsträger, Dauer des Dienstverhältnisses etc.) konkrete Schritte vorschlagen. Kündigungen sind ultima ratio im Arbeitsrecht und in unseren Kirchgemeinden selten. Lässt sich dennoch eine Kündigung im Einzelfall nicht vermeiden, ist die individuelle Kündigungsfrist zu beachten. Kann eine Änderung oder Beendigung des Dienstverhältnisses nicht rechtzeitig zum 01.01.2020 umgesetzt werden, weil zwingende rechtliche (vor allem arbeitsrechtliche) Gründe entgegenstehen, wird die Personalkostenzuweisung insoweit auf Antrag weitergewährt.

In schwierigen Einzelfällen sollte eine rechtliche Beratung und Begleitung, z.B. durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, in Anspruch genommen werden, um die Verantwortungsträger vor Ort zu entlasten. Sollten die Kosten dafür den Haushalt über Gebühr belasten, kann auf Antrag eine Einzelzuweisung gewährt werden.

Neustrukturierung der kirchenmusikalischen Fachaufsicht  in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens

Die Entwicklungen in unserer Landeskirche, besonders die demographischen Faktoren, führten zu Anpassungen im Bereich der Kirchgemeinden und auch zu Veränderungen der Kirchenbezirke der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens. Auf den Dienst der Kirchenmusikdirektoren und Kirchenmusikdirektorinnen blieb das nicht ohne Auswirkungen.

Das Landeskirchenamt reagierte auf die sich verändernde Situation bereits 2014 mit einer Neuordnung des Dienstes der Kirchenmusikdirektoren und Kirchenmusikdirektorinnen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens. In der Dienstordnung der KMD vom 13. Mai 2014 wurde der Aufgabenkatalog neu formuliert. Die Anstellung der Kirchenmusikdirektoren beim Kirchenbezirk wurde ab 2019/2020 verbindlich eingeführt und ein Beschäftigungsumfang für den Dienst im Kirchenbezirk vorgesehen. 

Die kirchenmusikalischen A-Stellen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens sind nicht mehr für die Verbindung mit den Aufgaben einer Kirchenmusikdirektorin oder eines Kirchenmusikdirektors vorgesehen. Sie sollen als Schwerpunktstellen an ihrem Standort die Pflege und Entwicklung eines kirchenmusikalisch-künstlerischen Profils für ganze Regionen weiterentwickeln. 

Die Funktion der Fachaufsicht wird in Zukunft mit B-Stellen verbunden. 

Ab 2020 wird der Dienst der Kirchenmusikdirektoren und Kirchenmusikdirektorinnen in Kirchgemeinden innerhalb der 100%igen Anstellung beim Kirchenbezirk ausgeübt. Der Dienstumfang für die Aufgaben der Fachaufsicht im Kirchenbezirk beträgt je nach Gemeindegliederzahl des Kirchenbezirkes zwischen 20 und 55 Prozent.


Im September 2019 LKMD Leidenberger

  • Verordnung zur Neuordnung des Dienstes der Kirchenmusikdirektoren und Kirchenmusikdirektorinnen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 13. Mai 2014: Amtsblatt 13. Juni 2014, A 156

Die Entscheidung über die künftige Strukturverbindung trifft der Kirchenvorstand. Dazu ist die Zustimmung der MAV nicht erforderlich. Denn erst wenn diese Entscheidung getroffen ist, können sich daraus weitere dann auch mitarbeitervertretungsrechtlich relevante Folgen ergeben. Die Entscheidung, „wo es hingehen soll“ trifft in diesen Fällen der Kirchenvorstand (im Sinne und in Parallele einer unternehmerischen Entscheidung im staatlichen Bereich).

Die Vereinbarung zur Strukturbildung (z.B. der Kirchspielvertrag) betrifft zunächst ausschließlich diese strukturelle Richtungsentscheidung und sollte nur die Mindestanforderungen erfüllen. Weitere detaillierte Regelungen sind dort nicht aufzunehmen, auch nicht die Anliegen der MAV. (Das ist auch ein Grund, warum die Verträge sehr schlank gehalten werden, die Musterverträge nur knapp das Nötigste bestimmen.) Für diese Anliegen bieten Dienstvereinbarungen zwischen der Dienststellenleitung und der Mitarbeitervertretung den Raum zur Aufnahme und Regelung.

Für die Dienstverhältnisse, die auf die neue Struktur übergehen (z.B. auf das Kirchspiel), erhalten die Mitarbeitenden einen Nachtrag zu ihrem Dienstvertrag. Ändert sich gleichzeitig mit dem Übergang des Beschäftigungsverhältnisses der Anstellungsumfang, die Art der Tätigkeit oder die Eingruppierung, bedarf es zusätzlich zum Nachtrag des Abschlusses eines entsprechenden Änderungsvertrages zum Dienstvertrag. Die Verträge fertigt die Zentrale Personalverwaltung aus.

Die MAV hat weitgehende Informationsrechte. Dazu gehören grundsätzlich auch Planungsunterlagen. Die Informationen dienen dazu, der Mitarbeitervertretung die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. Die Einsichtnahme steht also im Zusammenhang mit den konkreten Aufgaben der Mitarbeitervertretung. Entsteht der Eindruck, dass die Einsicht dazu dienen soll, seitens der MAV die „Entscheidung“ über die künftige Struktur zu treffen, ist dieser Rahmen verlassen. Das ist nicht Aufgabe der MAV. Insoweit besteht also kein Einsichtsrecht. 

Etwas anderes ist es, die MAV dennoch in guter Weise einzubinden, weil die Dienststellenleitung bereits zur Vorbereitung von Entscheidungen die MAV informieren und ihr die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen soll. Dabei sind vor allem organisatorische und soziale Maßnahmen im Blick. Das ist im Zusammenhang mit neuen Strukturen relevant. Das Anliegen der MAV, Informationen zu erhalten, ist also berechtigt. Darüber hinaus hat die MAV allgemein die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Mitarbeitenden zu fördern. Dazu muss sie wissen, was geplant ist, bzw. wie z.B. der Personalbedarf sich entwickelt. Die MAV soll dazu Maßnahmen anregen, die der Arbeit in der Dienststelle und ihren Mitarbeitenden dienen. (Das sind Zitate aus § 34 und § 35 des MVG-EKD). Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich eine gute Information der MAV auch im Vorfeld von Entscheidungen, wenngleich die Entscheidung selbst die MAV nicht trifft. Sollen einzelne Regelungen vereinbart werden, kann das mit einer Dienstvereinbarung zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung erfolgen (Rahmenarbeitszeiten, Urlaubsplanungszeiträume, angeordnete Urlaubstage/Brückentage etc.).


IV. Zentrale Kirchgemeindeverwaltung

Die Zusammenführung der Verwaltungsaufgaben und bestehenden Dienststellen in einer zentralen Kirchgemeindeverwaltung muss als Prozess gestaltet werden. Mit der Klarheit über die konkret zu bildende Struktur (neue Rechtsform) muss auch bedacht und festgelegt werden, wo die zentrale Verwaltung entstehen soll. Dieses Ziel ist dann in der sich anschließenden Umsetzungsphase von 2-3 Jahren zu verfolgen. Dafür bedarf es entsprechender geeigneter Räume. Es muss geplant werden, welche Stellen zusammengeführt werden. Das Ziel sind Verwaltungsstellen mit vollem bzw. großem Umfang und entsprechende Anstellungsumfänge der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Das bedeutet, dass die Verwaltungsaufgaben durch weniger Mitarbeitende erfüllt werden, die aber mit deutlich höherem Beschäftigungsumfang tätig werden. Nicht für jeden und jede ist das vorstellbar, nicht jeder oder jede möchte den Arbeitsort wechseln. Daher ist vor allem mit den vorhandenen und bewährten Verwaltungsmitarbeitern und –mitarbeiterinnen zu überlegen, wie konkret der Ortswechsel und Änderungen in der Anstellung vollzogen werden kann.

Diese Planungen und erste Schritte können daher unabhängig vom konkreten Zeitpunkt des Inkrafttretens einer neuen Rechtsform erfolgen.

Darauf gibt es keine einheitliche Antwort. Es kommt darauf an, welche Struktur künftig gebildet werden soll und in welcher Struktur sich aktuell die Kirchgemeinden befinden. Vereinigen sich z.B. Kirchgemeinden und bilden anschließend mit weiteren (zuvor vereinigten) Kirchgemeinden ein neues Schwesterkirchverhältnis, sollte die künftige anstellende Kirchgemeinde die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anstellen. Die Kosten der Ausstattung der zentralen Verwaltung z.B. sind von der Kirchgemeinde zu Fragen und entsprechende Unterstützung zu beantragen, in deren Bereich (Eigentum) sich die Räume/Gebäude befinden. Wird künftig ein Kirchspiel gegründet, gehen die Dienstverhältnisse gesetzlich auf das Kirchspiel über.

Die Grundnormen für die Verantwortung der Pfarramtsleitung sind  §§ 25 und 32 der Kirchgemeindeordnung. Die Kirchgemeindeordnung geht davon aus, dass in Kirchgemeinden mit mehreren Pfarrstellen - also bei größeren Stadtkirchgemeinden in der Vergangenheit der Regelfall einer der Pfarrstelleninhaber oder –inhaberinnen die Pfarramtsleitung durch Stellenübertragungsurkunde erhält. 

Die Kirchgemeindeordnung geht im Hinblick auf die Zuordnung von Haupt- und Ehrenamt einen pragmatischen Weg. Zuständig für die Belange einer Kirchgemeinde ist grundsätzlich der Kirchenvorstand (die Letztverantwortung für Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung liegt immer beim Pfarrer), den Beschlüssen des Kirchenvorstandes dient die Kirchgemeindeverwaltung - nach dem Leitbild der Kirchgemeindeordnung aus dem Hauptamt (Verwaltungsmitarbeiter) heraus. Nur dann, wenn keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorhanden sind - das ist inzwischen bei vielen kleiner gewordenen Kirchgemeinden der Fall - wächst die Kirchgemeindeverwaltung (als Notlösung) auch dem Pfarrer zu (§ 25 Absatz 2 KGO).

Die Bildung größerer vereinigter Kirchgemeinden, die in Ortsteile gegliedert sind, bietet mit der Konzentration der Verwaltungsstellenanteile und der Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisung die Möglichkeit, dass nicht mehr entweder der Pfarrer oder bei mehreren Pfarrstellen der Pfarramtsleiter selbst die Verwaltung in die Hand nehmen muss oder die Verwaltung ehrenamtlich „nebenbei“ geführt wird. Insbesondere im Hinblick auf den gewachsenen Organisations- und Verwaltungsaufwand, aber auch den Erklärungsaufwand in Umsatzsteuerfragen und den Schriftwechsel mit dem Finanzamt kann dies Ehrenamtlichen praktisch kaum und Pfarrerinnen und Pfarrern auch nur sehr bedingt zugemutet werden. Verantwortlich bleiben Kirchenvorstände bzw. Vorstände des Kirchgemeindebundes als Kollegialorgan.

Dem Pfarramtsleiter oder der Pfarramtsleiterin kommen originär die Dienstbesprechungen mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Verkündigungsdienst einschließlich der Pfarrerinnen und Pfarrer zu (§ 32 Absatz 4 KGO, § 2a Absatz 6 KGStrukG). Hieraus abgeleitet hat der Pfarramtsleiter eine hohe kommunikative und organisatorische Vermittlungsaufgabe, die von den Haupt- und Ehrenamtlichen gemeinschaftlich getragen werden muss, weil die Kernverantwortung für eine juristische Person immer beim Vertretungsorgan liegt, auch wenn durch Delegierung und Zuordnung viel an der Optimierung organisatorischer Abläufe erreicht werden kann. Die Kirchgemeindeordnung und das Kirchgemeindestrukturgesetz geben hierfür einen Rahmen vor, der ausgestaltet werden kann.

Die Pfarramtsleitung wird durch das Landeskirchenamt festgelegt und mit einer Pfarrstelle übertragen. Die Übertragungsurkunde zur konkreten Pfarrstelle enthält auch die Festlegung der Pfarramtsleitung. Das erfolgt in Schwesterkirchverhältnissen, großen Kirchgemeinden, Kirchspielen oder künftigen Kirchgemeindebünden in gleicher Weise. Die Rechtsform hat darauf also keinen Einfluss. Auch die (Zähl-)Nummer der Pfarrstelle sagt dazu nichts aus. 

Im Schwesterkirchverhältnis sind alle Pfarrstellen der anstellenden Kirchgemeinde zugeordnet. Die weiteren Kirchgemeinden im Schwesterkirchverhältnis sind also nicht Träger von Pfarrstellen. Das (eine) Pfarramt (der anstellenden Kirchgemeinde) erstreckt sich auf alle Kirchgemeinden im Schwesterkirchverhältnis. Die Aufgaben des Pfarramtsleiters und damit das Pfarramt sind von der Kirchgemeindeverwaltung zu unterscheiden. Der Pfarramtsleiter oder die Pfarramtsleiterin koordiniert in gemeinsamen Beratungen die Arbeit aller Pfarrer und Pfarrerinnen im Schwesterkirchverhältnis. Er führt den Vorsitz bei gemeinsamen Beratungen der Pfarrer (§ 32 Absatz 4 Kirchgemeindeordnung) und beruft die monatlichen Dienstbesprechungen der Pfarrer und Mitarbeiter ein (§ 31 Absatz 1 Kirchgemeindeordnung). Der Pfarramtsleiter ist den anderen Pfarrern gegenüber grundsätzlich nicht weisungsbefugt, es sei denn, es betrifft Angelegenheiten, die zum Funktionieren von Pfarramt und Kirchgemeindeverwaltung notwendig sind. [Hinweis auf: Auf dem Weg ins Team – ein orientierender Impuls, ABl. Nr. 12 2019, S. B 9 ff.]

Das steht mit der bestätigten Haushaltplanung für das Jahr 2020 fest. Bereits die Haushaltplanrichtlinie, die im Mai 2019 veröffentlicht wird im Amtsblatt, wird dazu nähere Angaben enthalten.

Für die Aufbewahrung von Archivgut gilt die Archivraumrichtlinie vom 31.01.2006. Abgeschlossene Kirchenbücher sind auch Archivgut und als solches zu behandeln.

Jede Kirchgemeinde/ Kirchspiel bildet als selbständiger Rechtsträger ein eigenes Archiv und muss somit für dessen fachgerechte Unterbringung (Archivraumordnung) sorgen. D. h. bei Strukturveränderungen ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass bisher genutzte Archivräume aufgegeben werden und am Sitz der zentralen Verwaltung neue geeignete Archivräume vorgehalten werden. Ein Umzug des Archivgutes ist also nicht zwingend. Es muss allerdings gewährleistet werden, dass das Archivgut in den bisherigen Archivräumen auch weiterhin betreut werden kann und erforderlichenfalls eine Benutzung möglich ist. 

In der zentralen Verwaltung ist jedoch zwingend Platz für die Registratur aller betreuten Kirchgemeinden vorzusehen.

Das sich derzeit im Bau befindliche Landeskirchliche Archiv kann künftig nur die kirchlichen Archive aufnehmen, für die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Landessynode im Jahr 2016 kein Archivraum vorhanden war bzw. ein sofortiger Abgabewunsch mitgeteilt worden ist. Nähere Erläuterungen zur „Abgabe von Archivgut an das Landeskirchliche Archiv in Dresden“ sind auf der Website  der Landeskirche unter https://engagiert.evlks.de/arbeitsfelder/leitung-verwaltung/archivpflege/ zu finden. Im künftigen Landeskirchlichen Archiv werden die abgeschlossenen Kirchenbücher nicht zentral zusammengezogen und untergebracht.“


V. Verwaltungsfragen im Einzelnen

Die Kirchenbücher werden in den Kirchgemeinden für ihren Bereich vom zuständigen Kirchenbuchführer geführt.

Kirchenbuchführer ist der Pfarrer, in Kirchgemeinden mit einem oder mehreren Mitarbeitern der kirchlichen Verwaltung einer von diesen. Ein Beschluss des Kirchenvorstandes ist dafür also ausschlaggebend.

Für jede Kirchgemeinde werden gesonderte Kirchenbücher geführt.

Die Grundlage dafür bildet § 3 der Kirchenbuchordnung.


VI. Haushalt- und Rechnungswesen

Das in der neu gebildeten Struktureinheit von den Mitgliedsgemeinden bzw. aus den Gemeindeteilen zu bildende Leitungsgremium entscheidet  - je nachdem, ob vereinigte Kirchgemeinde, Kirchspiel oder Kirchgemeindebund ggf. unter Einbeziehung weiterer Gremien der Struktureinheit - über den gemeinsamen Haushalt. Hat die Struktureinheit den gemeinsamen Haushalt beschlossen und ist dieser genehmigt, so ergibt sich daraus auch die Struktur des Haushalts.

Gemäß § 8 Kirchliche Haushaltordnung ist der Haushalt nach Funktionen (Aufgaben, Dienste) in Einzelpläne, Abschnitte und ggf. Unterabschnitte zu gliedern. Grundlage dafür ist der Gliederungsplan. Bei der Aufstellung von Haushaltplänen sind die Grundlagen zur Haushaltsystematik der EKD einzuhalten, um eine Einheitlichkeit bei der Ermittlung von Kennzahlen und von Auswertungen zu gewährleisten. Das Haushaltrecht ermöglicht keine „Unterhaushalte“ für einzelne Gemeindeteile; die Gemeindeteile können nicht wie sog. Selbstabschließer behandelt werden.

Für die einzelne Mitgliedsgemeinde bzw. den einzelnen Gemeindeteil wird es dabei vor allem darauf ankommen, in welchem Umfang ihr durch Beschluss des zuständigen gemeinsamen Leitungsorgans Mittel im Bereich der allgemeinen Gemeindearbeit zur selbständigen Bewirtschaftung zugeordnet werden. Ob diese Mittel in einer eigenen Haushaltstelle ausgewiesen werden oder nicht, ist dabei eher nachrangig. Entscheidend ist die Befugnis, über die Mittel selbständig verfügen zu dürfen.

Es ist möglich, innerhalb von Haushaltstellen so zu untergliedern, dass für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben in einer Mitgliedsgemeinde bzw. einem Gemeindeteil Mittel bereit gestellt werden, die dann nur für diesen Zweck verwendet werden und nicht für die anderen Mitgliedsgemeinden zur Verfügung stehen. Auf Mittel, die in dieser Weise für einen bestimmten Zweck geplant wurden, kann im laufenden Haushalt nicht für andere Zwecke zugegriffen werden.

Sollte es zu ungeplanten Mehrausgaben in einer Haushaltstelle kommen, hat dies im laufenden Haushalt keine unmittelbaren Auswirkungen auf andere Haushaltstellen. Sofern insgesamt am Ende des Haushaltjahres ein Fehlbetrag bestehen sollte, der Haushalt also insgesamt nicht ausgeglichen sein sollte, so wird das gemeinsame Leitungsorgan (ggf. mit den zuständigen weiteren Gremien) über die Deckung des Fehlbetrags im Haushalt im Zuge des Jahresabschlusses entscheiden müssen. In der Regel werden jedoch Mehrausgaben an einer Stelle dadurch ausgeglichen, dass im Laufe des Jahres an anderer Stelle Minderausgaben oder Mehreinnahmen entstehen, so dass der Haushalt insgesamt wieder ausgeglichen ist.

Kollekten können für bestimmte Veranstaltungen oder Projekte, die in einer Kirche oder einem bestimmten Gemeindeteil stattfinden, gesammelt werden; diese Mittel sind dann zweckgebunden und dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden. Die Zweckbestimmung allgemein für einen Gemeindeteil ist aber bei einem gemeinsamen Haushalt nicht umsetzbar und deshalb nicht möglich, weil sich die Tätigkeit einer Mitgliedsgemeinde bzw. eines Gemeindeteils angesichts gemeinsamer Mitarbeiter im Verkündigungsdienst und gemeinsam finanzierter Sachkosten für deren Arbeit nicht auf einzelne Teile der Gemeinde aufteilen lässt. Umsetzen lassen sich aber Zweckbestimmungen für ganz konkrete Aufgaben in einzelnen Mitgliedsgemeinden bzw. Gemeindeteilen.

Dies ist eine Frage der Verwaltungsorganisation. In § 36 Abs. 2 der Kirchlichen Hauhaltordnung ist geregelt dass, Anordnungsberechtigter bei Kirchgemeinden der Vorsitzende des Kirchenvorstandes oder sein Stellvertreter ist.

Schon jetzt ist es so geregelt, dass vor Ort über die Sammlung und Verwendung des Kirchgeldes entschieden wird. Es kann weiter von einzelnen Gemeinden eingesammelt werden und wird dann auch in den entsprechenden Gemeinden vor Ort verwendet.

Wenn Einigkeit erzielt wird und ein gemeinsames Kirchgeld erhoben wird – so ist das möglich. Nicht möglich ist das gleichzeitig für die Ortsgemeinde und extra noch einmal den Kirchgemeindebund/ das Kirchspiel gesammelt wird.

Die Vorschriften zur Kassenführung der Kirchlichen Haushaltordnung (§ 36) gelten, unabhängig von Größe und Art der jeweiligen Struktureinheit. Wie diese Vorschriften ausgefüllt werden, ist durch das zuständige Leitungsorgan (Kirchenvorstand, Vorstand des Verbundausschusses) festzulegen.

Aus der Anfrage geht leider nicht hervor, wie die Rücklage derzeit im Haushalt abgebildet wird. Wird der Posaunenchor als Selbstabschließer im Haushalt der Kirchgemeinde geführt und handelt es sich bei dieser „Rücklage“ um den Überschuss des Selbstabschließers, so kann der Posaunenchor auch im Haushalt der vereinigten Kirchgemeinde als Selbstabschließer geführt werden und der Überschuss bliebe dem Selbstabschließer, soweit im Vereinigungsvertrag nichts anderes geregelt ist, als Bestand erhalten.    

Ist aus den Spenden eine zweckgebundene Rücklage für den Posaunenchor gebildet worden, bleibt diese auch bei der Vereinigung von Kirchgemeinden als zweckgebundene Rücklage erhalten, die im Vermögenssachbuch ausgewiesen wird. Anders verhält es sich hingegen dann, wenn die Spenden einer allgemeinen Rücklage zugeführt worden sind.


VII. Meldewesen / Statistik

Das ist eine Frage der Verwaltungsorganisation. Daher erfolgt die Festlegung durch das zuständige Leitungsorgan, also den Kirchenvorstand bzw. Vorstand des Kirchgemeindebundes.


VIII. Friedhof

Für die konkrete Vergabe von Gräbern wird man in jeder Rechtsform Menschen benötigen, die sich vor Ort um diese Fragen in Abstimmung mit der Verwaltung von Kirchgemeinde/Friedhofsverband kümmern.

Für Fragen der Abrechnung, Verwaltungsakten gegenüber Dritten, etwaige Rechtsmittelbescheide, Friedhofsgebührenkalkulationen usw. bedarf es mehr und mehr hauptamtlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Ob es sich anbietet, für alle Friedhöfe eine gemeinsame Ordnung/Kalkulation einzuführen, muss geprüft werden. Dass auf der anderen Seite aber auch geprüft werden muss, ob die bisherigen Lösungen zukunftstauglich sind, dürfte auch auf der Hand liegen. Auch eine kleiner werdende Gemeinschaft muss überlegen, wie Aufgaben in Zukunft organisiert werden können, die Friedhöfe gehören ganz sicher dazu. 

Für Fragen der Abrechnung, Verwaltungsakten gegenüber Dritten, etwaige Rechtsmittelbescheide, Friedhofsgebührenkalkulationen usw. bedarf es mehr und mehr hauptamtlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Ob es sich anbietet, für alle Friedhöfe eine gemeinsame Ordnung/Kalkulation einzuführen, muss geprüft werden. Dass auf der anderen Seite aber auch geprüft werden muss, ob die bisherigen Lösungen zukunftstauglich sind, dürfte auch auf der Hand liegen. Auch eine kleiner werdende Gemeinschaft muss überlegen, wie Aufgaben in Zukunft organisiert werden können, die Friedhöfe gehören ganz sicher dazu. 

 


IX. Grundstücke / Gebäude

Unabhängig von Strukturänderungen gilt ab 2020, dass eine fehlende zweijährige Zuführung zur Substanzerhaltungsrücklage für Liste A-Gebäude dazu führt, dass diese Gebäude ihre Zuweisungsfähigkeit verlieren. Es sind also ökonomische Faktoren, die zu einer Veränderung der Liste A-Gebäude führen kann. Vor diesem Hintergrund ist dringend erforderlich, dass man sich in einer größeren Gemeinschaft darüber verständigt, welche Gebäude besonders aussichtsreich aus der Sicht einer größeren Gemeindeperspektive sind. Hierbei bilden Verkehrswege, Geschichte, Bauzustand, Größe des Gebäudes, Lage usw. wichtige Gesichtspunkte. Auch aus diesem Grund sind Absprachen und Verständigungen über derzeitige Kirchgemeindegrenzen hinaus erforderlich, um nicht allein über die fehlende Zuweisungsfähigkeit über Liste A-Gebäude Entscheidungen treffen zu müssen.

Bei den Regionalkirchenämtern liegen viele Erfahrungen vor, die Kirchgemeindevereingungen und Kirchspielbildungen betreffen. Grunderwerbsteuer ist angesichts der öffentlich-rechtlich organisierten Gesamtrechtsnachfolge (Kirchgemeindevereinigung) nicht angefallen. Bei allen anderen Struktur-formen findet keine Vermögensübertragung statt.


X. Fort-und Weiterbildung

Ja. Entsprechende Angebote werden bereits entwickelt.

Für die Pfarramtsleitung wird vom 12.-14. November 2019 eine Tagung in Meißen (Klosterhof) durchgeführt.

https://www.pastoralkolleg-meissen.de/index.php?125&tx_mjseventpro_pi1[showUid]=1727

 

 


Teilen Sie uns gern mit, wenn Sie weitere Fragen haben, die in den FAQ's aufgenommen werden sollten:

FAQ-Gemeindestrukturen@evlks.de

 

Filmclip aus dem Kirchenbezirk Auerbach zu den verschiedenen Strukturmodellen

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