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Öffentlichkeitsarbeit

Kirchliche Öffentlichkeitsarbeit & Social Media

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den Social Media Guidelines und Hilfestellungen zur Veröffentlichung von Personenfotos und anderen Themen rund um die kirchliche Öffentlichkeitsarbeit.

Richtlinien für den Umgang in den sozialen Medien

 

Soziale Medien und Netzwerke wie Facebook, Twitter, Instagram, Youtube und andere werden von vielen Menschen genutzt. Sie sind auch für die Kirche zu wichtigen Kommunikationskanälen geworden. Über soziale Medien ist es möglich Menschen zu erreichen, die in ihrem Alltag kaum oder gar nicht mit Kirche in Kontakt sind. Damit sind soziale Netzwerke Orte, an denen der kirchliche Auftrag zur Verkündigung des Evangeliums erfüllt wird. Aber auch Kirchenmitglieder und Mitarbeitende in der Kirche können über soziale Medien schneller erreicht und informiert werden. 

Das Landeskirchenamt hat nun Richtlinien erarbeitet, die Orientierung und Unterstützung im Umgang mit sozialen Medien bieten sollen. Sie richten sich an alle hauptamtlich und ehrenamtlich Mitarbeitenden in Kirchgemeinden und kirchlichen Werken und Einrichtungen der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens sowie an alle kirchlichen Anstellungsträger. 

Richtlinien für den Umgang in den sozialen Medien in der EVLKS

Social Media Guidelines

Diese Richtlinien für den Umgang in den sozialen Medien richten sich an alle hauptamtlich und ehrenamtlich Mitarbeitenden in Kirchgemeinden und kirchlichen Werken und Einrichtungen der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens sowie an alle kirchlichen Anstellungsträger. Sie sollen Orientierung und Unterstützung im Umgang mit sozialen Medien bieten.

Seiten: 4 // Datei: pdf 754 KB


Veröffentlichung von Fotos (Online & Print)

1. Einleitung 

Seit Bekanntwerden des Ablaufs der Umsetzungsfrist für die EU Datenschutz-Grundverordnung am 24.05.2018 und des Inkrafttretens des „Kirchengesetzes über den Datenschutz der evangelischen Kirche in Deutschland (EKD-Datenschutzgesetz-DSG-EKD)“ am 24. Mai 2018 mehren sich Anfragen zur Rechtmäßigkeit der Verwendung von Fotos in Printmedien kirchlicher Dienststellen und im Internet. Insbesondere durch Kirchgemeinden wird vermehrt angefragt, ob Fotos von Gemeindegliedern, Mitarbeitern (haupt-, neben- und ehrenamtlich tätig), Kindern und Jugendlichen, Mitwirkenden bei kirchlichen Veranstaltungen, u. a. weiterhin im bisherigen Umfang angefertigt und verwendet werden dürfen. Aus Schulen, anderen Werken und Einrichtungen der Landeskirche und ähnlichen Einrichtungen wird angefragt, inwiefern erstellte Bilder und Videos bei Veranstaltungen weiterhin für die Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden dürfen. 

2. Rechtliche Grundlagen 

Nach der derzeitigen Rechtslage richtet sich die Zulässigkeit von Veröffentlichung und Verwendung von Foto- und Videoaufnahmen von Personen nach den Paragrafen 22 und 23 des Kunsturhebergesetzes (KUG). Dort ist das sogenannte „Recht am eigenen Bild“ festgelegt und normiert. Grundsätzlich ist dort geklärt, dass eine abgebildete Person selbst über die Veröffentlichung und Verwertung ihrer eigenen Aufnahmen entscheiden darf. Dazu gibt es wenige Ausnahmen die nachfolgend beschrieben werden. Unumstritten ist auch, dass ein Foto einer Person ein personenbezogenes Datum und manchmal sogar mehrere personenbezogene Daten enthält. Dies war ebenso vor dem Inkrafttreten der neuen europäischen Gesetze (EU-Datenschutz Grundverordnung und auch dem Kirchengesetz über den Datenschutz der evangelischen Kirche in Deutschland) kontrovers diskutiert worden. Hintergrund dieser Kontroversen waren die unterschiedlichen Einwilligungserklärungen und deren Widerrufsmöglichkeiten bezüglich des Rechtes am eigenen Bild. Dies kann jedoch im Rahmen dieser Erörterung nicht tiefgründiger dargestellt werden. Aus diesem Grund ist mit Inkrafttreten des neuen Datenschutzrechtes die Diskussion darüber neu entflammt. Die Regelungsspielräume dieser Gesetze sind so unscharf, dass derzeit eine bindende datenschutzrechtliche Grundsatzentscheidung nicht möglich ist. Deshalb muss abgewartet werden, welche Rechtsprechung im Blick auf Veröffentlichung und Verbreitung von Bildnissen im Blick auf neue Datenschutzbestimmungen durch nationale und internationale Gerichte gefällt werden. Damit bleibt es zunächst bei den derzeit gültigen Grundsätzen nach dem Kunsturhebergesetz. 

3. Praktische Handhabung 

Im Blick auf Bildnisse von Personen im Zusammenhang mit Arbeits- und Dienstverhältnissen gilt weiterhin der Grundsatz, dass Mitarbeiter vor der Anfertigung und Veröffentlichung ihrer Bilder befragt werden müssen. Einem Mitarbeiter darf kein Nachteil entstehen, wenn er nicht in eine Veröffentlichung seines persönlichen Bildnisses einwilligt. Bei dieser Einwilligung ist ausdrücklich zwischen Veröffentlichung in Printmedien und im Internet zu unterscheiden. Bei der Veröffentlichung von Bildern ehrenamtlicher Mitarbeiter ist analog zu verfahren. Nach § 23 des Kunsturhebergesetzes (KunstUrG) ist eine Einwilligung nicht notwendig, wenn Personen als Beiwerk zum eigentlichen Bild dargestellt werden, sowie „bei Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen“. Grundsätzlich dürfen also Teilnehmer an Gemeindefesten, sowie anderen großen Veranstaltungen in Kirchgemeinden oder auch sonstigen kirchlichen Werken und Einrichtungen fotografiert werden. Allerdings ist auch in diesen Fällen Vorsicht geboten. Auch hier dürfen keine einzelnen Personen abgebildet werden, und es muss sich um eine öffentliche Veranstaltung handeln; ein nur zufälliges Zusammentreffen von Personen fällt nicht darunter. Die Abgrenzung zwischen Fotos von Versammlungen und unzulässigen Fotos von einzelnen Personen ist schwierig und hängt von der Beurteilung im Einzelfall ab. Deshalb wird dringend empfohlen vor der Veranstaltung in geeigneter Weise darüber zu informieren, dass bei der Veranstaltung fotografiert wird. Es sollte auch darüber informiert werden, dass der einzelne aktiv bei Fotoaufnahmen widersprechen darf bzw. sich nicht auf Gruppenbildern abbilden lassen muss. Bei Gruppenaufnahmen von beispielsweise Konfirmanden-Gruppen müssen die Sorgeberechtigten um Ihre Einwilligung gebeten werden. Eine ähnliche Verfahrensweise ist auch bei Gruppenbildung zur Jubelkonfirmation oder ähnlich Gruppenaufnahmen nötig. Dort sollten die Abzubildenden ebenso aktiv um Ihre Einwilligung gebeten werden. Diese vereinfachten Regelungen gelten für die Veröffentlichung in Printmedien. Bei der Veröffentlichung im Internet muss bei Fotos mit eindeutig identifizierbaren Personen grundsätzlich eine Einwilligung eingeholt werden. Der Zweck der Veröffentlichung sollte erläutert werden und auch die Gefahren (einfache Möglichkeit des Missbrauchs durch Verfälschung u.ä.) einer Veröffentlichung im Internet sollten ehrlich benannt werden. Eine mögliche Einwilligungserklärung ist in Anlage 1 beigefügt. Weiterhin ist auf die Möglichkeit eines Widerrufs der Einwilligung hinzuweisen. Wird davon Gebrauch gemacht, ist das Bild von der WEB-Site zu entfernen. Besonders sensibel sollte bei der Veröffentlichung von Bildnissen Jugendlicher und Kindern verfahren werden (vgl. dazu Entschließung der Konferenz der Beauftragten für den Datenschutz in der EKD in der Anlage 2). Die bisherigen Fotoerlaubnisse in Kitas in Trägerschaft der Kirchgemeinden unserer Landeskirche bleiben weiterhin gültig, wenn sie den bisher schon geltenden Anforderungen entsprechen.

Pierre Große


Veröffentlichung von Personendaten

Veröffentlichungen von personenbezogenen Daten in gedruckten Publikationen und im Internet

Bezüglich der Veröffentlichung von Kasualien sowie runden Geburtstagen und Familienjubiläen herrscht seit Einführung der neueren Datenschutzrichtlinien große Verunsicherung. Dazu muss festgestellt werden, dass durch die neue Gesetzgebung scheinbar schärfere Maßstäbe an diese Veröffentlichungen gesetzt werden, als bisher. Dies ist definitiv nicht der Fall. Durch die neue Gesetzgebung ist allerdings ein Nachdenken über die Rechtmäßigkeit dieser Veröffentlichungen in Gang gekommen. Nachfolgend wird dargestellt, wie die bisherige Rechtslage und dazu ergänzend die neue Rechtslage zu derartigen Veröffentlichungen ist.

Grundsätzlich zu beachten ist, dass melderechtliche Sperren, die uns durch kommunale Meldebehörden übermittelt wurden, zu beachten sind. Nur wenn die betroffene Person ausdrücklich eingewilligt hat, darf von diesen Sperren bei Veröffentlichungen abgewichen werden.

Weiterhin muss immer nach § 6 des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD-Datenschutzgesetz - DSG-EKD) danach gefragt werden, inwiefern eine Veröffentlichung personenbezogener Daten rechtmäßig ist.

1. Veröffentlichungen im gedruckten Gemeindebrief oder sonstigen gedruckten Publikationen

Es gibt drei große Gruppen personenbezogener Daten, die bei der Veröffentlichung zu bedenken sind:

a) Daten von Amtshandlungen (Taufe, Konfirmation, Trauung, Bestattung)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 (DSG-EKD) dürfen diese Daten im gedruckten Gemeindebrief veröffentlicht werden. Dabei sollte beachtet werden, dass auf die Veröffentlichung von Adressdaten verzichtet wird, weil diese missbräuchlich verwendet werden können.

b) Veröffentlichung von Geburtstagen sowie Ehe- und Familienjubiläen
Für diese Art der Veröffentlichung gibt es in unserer Landeskirche keine rechtliche Ermächtigung. Aus diesem Grund ist die Rechtmäßigkeit der Offenlegung dieser Daten nur nach §6 Nr. 2 (DSG-EKD) – Einwilligung der betroffenen Person möglich. Bisher sind wir immer von der konkludenten (mutmaßlichen) Einwilligung unserer Gemeindeglieder ausgegangen. In unserer Gemeindearbeit ist es auch sehr wichtig, die Gemeindeglieder an solchen besonderen Ereignissen teilhaben zu lassen. Deshalb wird empfohlen, regelmäßig in Abkündigungen und an der Stelle, wo diese Jubiläen abgedruckt werden, auf ein mögliches Widerspruchsrecht nach § 25 (DSG-EKD) hinzuweisen.

Muster einer möglichen Formulierung: „Wir veröffentlichen Ehe- und Familienjubiläen sowie Geburtstage, um die Gemeinde an diesen besonderen Tagen im Leben der Gemeindeglieder teilnehmen zu lassen. Wer dies nicht möchte, kann dieser Verfahrensweise jederzeit schriftlich oder im Gemeindebüro zu den üblichen Öffnungszeiten widersprechen.“

Jegliches Jubiläum sollte unscharf dargestellt werden (z.B. 75. Geburtstag und nicht am 13.05.2018 begeht Herr X seinen 75. Geburtstag); kirchlich bestattet wurde auf unserem Friedhof Herr Y, er verstarb im Alter von 86 Jahren (nicht Herr Y, wohnhaft gewesen auf der Karl-Test-Str. 13 verstarb am 13.04.2018 im Alter von 86 Jahren); auch Kasualien sollten immer unscharf dargestellt werden. Wenn jemand aus unserem Gemeindebereich, den wir kennen nachfragt, können bei Vorliegen eines berechtigten persönlichen Interesses genauere und nähere Informationen gegeben werden.

c) Veröffentlichung von Mitarbeiterinformationen
Dienstliche Kontaktdaten von Mitarbeitern (Name, Vorname, E-Mail-Adresse, Amts- oder Dienstbezeichnung, dienstliche Telefon- oder Fax-Nummer) dürfen gemäß § 49 Abs. 4 (DSG- EKD) dann veröffentlicht werden, wenn diese Mitarbeiter unmittelbar mit Gemeindegliedern oder Dritten zu tun haben. Die Veröffentlichung privater Kontaktinformationen ist mit Zustimmung des Betroffenen möglich. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.

2. Veröffentlichungen im Internet

Die Veröffentlichungen im Internet sind dahingehend sehr sensibel, da diese Informationen  der ganzen Welt zugänglich gemacht werden und ein höheres Missbrauchspotential vorhanden ist. Hier kann auch nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Information ausschließlich der Erfüllung unseres kirchlichen Auftrages dient. Aus diesem Grund wird empfohlen, auf die Veröffentlichung der Daten nach 1a bis c im Internet zu verzichten.

Die Offenlegung von Amtshandlungsdaten ist rechtlich nur in der gedruckten Version des Gemeindebriefes gedeckt. Für Veröffentlichungen im Internet sollte unbedingt eine Einwilligung eingeholt werden (Muster in der Anlage). Gleiches gilt für die Veröffentlichung von Geburtstagen, Familien- und Ehejubiläen sowie von Mitarbeiterdaten. Diese Einwilligung muss den Anforderungen des § 11 (DSG-EKD) genügen und kann jederzeit widerrufen werden. Darauf sollte auch in den Abkündigungen bzw. an gleicher Stelle in der Veröffentlichung des Internet hingewiesen werden.

Pierre Große


Impressum

Die Impressumspflicht betrifft sowohl die Website einer kirchlichen Einrichtung, wie auch die Profile von ihr auf Sozialen Medien. Das Impressum muss unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Nach §5 Abs. 1 des Telemediengesetzes sind folgende Angaben notwendig:

  • Name der Einrichtung / Gemeinde mit Anschrift
  • ggf. bei Körperschaften Öffentlichen Rechts, wie zum Beispiel einer Kirchgemeinde oder anderen juristischen Personen (eingetragener Verein o.ä.) Benennung einer vertretungsberechtigten Person
  • E-Mail & Telefon
  • falls nötig: Angaben zu Vereinsregister, Handelsregister, Aufsichtsbehörde, übergeordnetes Werk o.ä. - hierzu gehört bei umsatzsteuerpflichtigen Einrichtungen und Werken künftig auch die Umsatzsteueridentifikationsnummer
  • ggf. Hinweis auf die Möglichkeit der europäischen Online-Streitbeilegung (betrifft vor allem Onlineshops, aber ggf. auch Ticketverkauf und Buchungstools)

Darüber hinaus üblich sind

  • Hinweise zum Urheberrecht der verwendeten Bilder, die Bitte um die Hinweise auf mögliche Rechteverletzung ist gut gemeint, schützt aber nicht vor Abmahnungen. (Achtung! Sogenannte Anti-Abmahnklauseln sind sogar selbst abmahnfähig).
  • Verlinkung zu den Datenschutzhinweisen & ggf. den Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Nicht mehr notwendig ist

  • der Haftungsausschluss zu extern verlinkten Seiten. Die Sorgfaltspflicht der Redakteure gilt. Allerdings hat das OLG München die Verpflichtung verneint, gesetzte Verlinkungen regelmäßig nachträglich zu prüfen (Urteil vom 29.04.2008 [18 U 5645/07]) .

 

 

 

 

 


Datenschutzerklärung (Website)

„(1) Wendet eine Kirche oder eine religiöse Vereinigung oder Gemeinschaft in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung umfassende Regeln zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung an, so dürfen diese Regeln weiter angewandt werden, sofern sie mit dieser Verordnung in Einklang gebracht werden.

aus Artikel 91 der DSGVO

Mit den Festlegungen in §91 der DSGVO ist garantiert, dass die Sächsische Landeskirche weiterhin kirchliches Recht anwenden darf. Das Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD-Datenschutzgesetz DSG-EKD) in seiner Fassung vom 15. November 2017 finden Sie auf der WEB-Site: https://www.kirchenrecht-ekd.de/document/39740

Wichtig bei der Datenschutz-Erklärung Ihrer Website ist, dass auf Basis der eingesetzten Technologie dargelegt wird, welche Daten erfasst und wie verarbeitet werden. Nutzen Sie nach Möglichkeit Plugins der Sozialen Medien nur so, dass Daten der Besucher Ihrer Website nicht automatisch übertragen werden. 

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