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Informationen über Änderungen im Umsatzsteuerrecht


17. Februar 2019

Neuregelung der Umsatzbesteuerung ab Jahresbeginn 2021

DRESDEN – Derzeit werden in den Regionen der sächsischen Landeskirche Informationsveranstaltungen für Pfarramtsleiter, Verwaltungsmitarbeiter und Vertreter von Kirchenvorständen der Kirchgemeinden über die Neuregelung der Umsatzbesteuerung von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts ab Jahresbeginn 2021 durchgeführt. Insgesamt sind 24 Veranstaltungen angesetzt, darunter neben den Kirchenbezirken auch Regionalkirchenämter, Einrichtungen, Dienste und Werke.

„Durch das Steuerrechtsänderungsgesetz 2015 wurde die umsatzsteuerliche Behandlung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts neu geordnet. Unter das neue Recht fallen Bereiche, die bisher nicht von der Umsatzsteuer betroffen waren. Auch die Vermögensverwaltung und hoheitliche Leistungen werden teilweise vom Umsatzsteuerrecht betroffen sein. Die Streichung des § 2 Abs. 3 UStG und die Einfügung des neuen § 2b UStG bewirken einen Paradigmenwechsel.

So handelten bisher juristische Personen des öffentlichen Rechts außerhalb des Umsatzsteuersystems, ausgenommen Betriebe gewerblicher Art. Durch die neuen Regelungen werden juristische Personen des öffentlichen Rechts ein Teil des Umsatzsteuersystems. Sie gelangen nur bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 2b UStG wieder aus diesem System heraus.“

Mehr als die Hälfte der Kirchenbezirke sind bereits durch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Landeskirchenamtes besucht worden, um die Folgen der gesetzlichen Neuregelungen in Vorträgen und Präsentationen zu erläutern. Dabei werden insbesondere praktische Themen und Aufgabengebiete in den Kirchgemeinden besprochen, beispielsweise Gemeindefeste, Basare und Märkte, Kerzen- und Buchverkauf und Reiseaktivitäten.

Um Klarheit zu bekommen, welche Einnahmen konkret umsatzsteuerpflichtig werden, hat die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) eine Checkliste entwickelt, die im Anschluss an die Vorträge vorgestellt wird. Die von den Kirchgemeinden ausgefüllten Checklisten sollen dann bis Ende Juni 2019 an das zuständige Regionalkirchenamt geschickt werden. Im Mai 2019 enden die Informationsveranstaltungen zu diesem Thema.

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