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Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEG EM) beim BAFA

Laufzeit:
01.01.2024 - 31.12.2030
Einreichungsfrist(en):
unterjährig fortlaufend bis zur Ausschöpfung der verfügbaren Mittel
Förderquote:
unterschiedlich je nach Fördergegenstand, max. 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben als Obergrenze

Fördermittelgeber:
Bund
Institution:
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK); Bewilligungsstellen: Heizungsförderung: ab 27. Februar 2024 bei Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW); Sonstige Effizienzmaßnahmen (Gebäudehülle, Anlagentechnik usw.): Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Fördergegenstand:

Bundesförderung für effiziente Gebäude BEG (seit 2021, novelliert 2023) zur Unterstützung bei der Sanierung von Gebäuden, die dauerhaft Energiekosten einsparen und damit das Klima schützen.

Gefördert werden Einzelmaßnahmen sowie Kombinationen von Einzelmaßnahmen: Maßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsanlagen mit erneuerbaren Energien, Heizungsoptimierung, Fachplanung und Baubegleitung mit einem Investitionszuschuss.

Förderübersicht Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEG EM) Stand: 01.03.2024

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) - ab 2024 - schreibt für alle neu eingebauten Heizungen spätestens ab 2028 verpflichtend mindestens 65 % Erneuerbare Energien vor. Das ist eine zentrale Anforderung, um die Klimaschutzverpflichtungen Deutschlands im Gebäudebereich einzulösen.

Kurzüberblick zur neuen Förderung:

Förderung für den Heizungstausch:

  • Eine Grundförderung von 30% für alle Wohn- und Nichtwohngebäude, die wie bisher allen privaten Hauseigentümern, Vermietern, Unternehmen, gemeinnützigen Organisationen, Kommunen sowie ausführenden Unternehmen offensteht. Für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen, ist ein Effizienzbonus von zusätzlich 5% erhältlich. Für emissionsarme Biomasseheizungen wird ein pauschaler Zuschlag von 2.500 Euro gewährt.
  • Ein Klimageschwindigkeitsbonus von 20% wird selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern gewährt für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen. Bis 31. Dezember 2028 beträgt dieser Bonus 20%, danach sinkt er alle zwei Jahre um 3 % ab, zunächst am 1. Januar 2029 auf 17 %. Der Klimageschwindigkeitsbonus wird für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen sowie von mehr als zwanzig Jahre alten Biomasse- und Gasheizungen gewährt.
  • Hinzu kommt erstmals ein Einkommensbonus von 30 % für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen.

Die Boni können ergänzt werden; sie sind also kumulierbar. Insgesamt kann die Zuschussförderung für den Heizungstausch für private Selbstnutzer bis zu 70% betragen (d.h. bei einer Kumulierung mehrerer Boni wird der Fördersatz begrenzt).

Die maximal förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch liegen bei 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit und jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.

Förderung für weitere Effizienzmaßnahmen:

Zudem können weiterhin Zuschüsse für einzelne Effizienzmaßnahmen beantragt werden, z.B. für die Dämmung der Gebäudehülle, für Anlagentechnik und für die Heizungsoptimierung. Der Fördersatz beträgt hier auch künftig bis zu 20 %: Der Grundfördersatz beträgt weiterhin 15 %, plus ggf. 5 % Bonus bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP).

Die maximal förderfähigen Investitionskosten für Effizienzmaßnahmen liegen bei 60.000 Euro pro Wohneinheit, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan vorliegt, und bei 30.000 Euro ohne Sanierungsfahrplan.

WICHTIG ZU BEACHTEN:

Die technische Antragstellung für die neue Heizungsförderung – neu bei der KfW – wird zum 27. Februar 2024 für private Selbstnutzer in Einfamilienhäusern starten. Weitere Antragstellergruppen folgen anschließend zeitlich gestaffelt im Verlauf des Jahres 2024.

Übergangsregelung für die Heizungsförderung:

Antragstellerinnen und Antragsteller können förderfähige Vorhaben umsetzen und den Förderantrag dann ausnahmsweise nachträglich nachholen. Diese Übergangsregelung für die Heizungsförderung gilt befristet. Wer zwischen dem 29. Dezember 2023 und 31. August 2024 einen Heizungstausch beauftragt, kann den Antrag bis zum 30. November 2024 nachholen. So soll ein möglichst reibungsloser Übergang von der alten zur neuen Förderlandschaft sichergestellt werden.

Die technische Antragstellung beim BAFA für sonstige Effizienzmaßnahmen startete zum 1. Januar 2024. Für die Förderung systemischer Sanierungen (BEG WG und NWG) bleibt die Antragstellung durchgängig möglich.

Alle Informationen zur neuen Richtlinie sind veröffentlicht unter

www.energiewechsel.de/beg.

 

Zum Förderfinder des BMWK für mehr Energieeffizienz

 

Informationen:  BEG BAFA  |   BEG KfW | BEG-EM (Heizungsförderung) bei der KfW (ab 27.02.2024)

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