Wahl der 29. Evangelisch-Lutherischen Landessynode
am 8. März 2026
Die Wahl zur Landessynode ist eine der großen Aufgaben im letzten Amtsjahr der jetzigen Kirchenvorstände. Hierzu finden Sie auf dieser Seite Informationen: Was ist die Landessynode eigentlich? Wer darf dafür kandidieren? Wer darf wählen? Wie wird man Kandidat/in? Was hat man als Landessynodale/r zu tun? – diese Fragen werden in den folgenden Abschnitten beantwortet.
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Informationen zur Landessynode
Die Landessynode ist das Leitungsgremium der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche, welches nach der Verfassung die Kirchgemeinden vertritt. Sie besteht aus 80 Mitgliedern, von denen 60 Mitglieder gewählt und 20 Mitglieder berufen werden. Die Landessynode fällt weitreichende Entscheidungen für die Entwicklung unserer Landeskirche, da sie neben vielen anderen Aufgaben die Gesetze beschließt, die für das kirchliche Leben wegweisend und bindend sind. Nach der Verfassung trägt die Landessynode »Verantwortung für alle Angelegenheiten der Landeskirche und kann darüber beraten und beschließen. Gemeinsam mit den anderen kirchenleitenden Organen sorgt sie dafür, dass das Evangelium rein verkündigt wird und die Sakramente einsetzungsgemäß gefeiert werden. Die Landessynode kann Kundgebungen erlassen.« (Verfassung § 18 Abs. 2)
Der Landessynode obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- die landeskirchliche Gesetzgebung,
- die Prüfung und Erledigung der Vorlagen,
- die Beschlussfassung über den Haushaltplan der Landeskirche und die Entlastung nach Abschluss der Rechnungsprüfung,
- die Beschlussfassung über die Erhebung von Kirchensteuern,
- die Beschlussfassung über die Aufnahme von Krediten durch die Landeskirche, soweit nicht dem Landeskirchenamt übertragen,
- die Beschlussfassung über Gesuche und Eingaben an die Landessynode,
- die Beschlussfassung über die Grenzen der Landeskirche,
- die Beschlussfassung über die Ordnungen des kirchlichen Lebens,
- die Beschlussfassung über die Einführung neuer Gottesdienstordnungen, Agenden und Gesangbücher,
- die Wahl des Landesbischofs und des Präsidenten des Landeskirchenamtes,
- die Wahl der synodalen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Kirchenleitung sowie die Wahl von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Synoden gliedkirchlicher Zusammenschlüsse,
- die Beschlussfassung auf Beschwerden über den Landesbischof, das Landeskirchenamt und die Kirchenleitung. (Verfassung § 18 Abs. 3)
Die Landessynode tagt in der Regel im Frühjahr und im Herbst an jeweils vier Tagen (Freitag bis Montag). Die Sitzungen sind öffentlich und werden im Livestream übertragen.
Die Mitglieder der Landessynode werden von Vertretern der Kirchgemeinden für sechs Jahre gewählt.
In die Landessynode gewählt oder berufen werden können
- alle Glieder von Kirchgemeinden der Landeskirche, die nach der bestehenden Ordnung zum Kirchenvorsteher wählbar sind (Laien) und
- alle Geistlichen, die in § 19 Abs. 5 Nr. 2 bis 6 genannt werden:
- Pfarrer und Pfarrerinnen, die in der Landeskirche eine Pfarrstelle innehaben,
- ordinierte Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen,
- andere Ordinierte, die in einem Dienstverhältnis zur Landeskirche stehen oder als Pfarrer und Pfarrerinnen im Ehrenamt tätig sind,
- Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe,
- Pfarrer und Pfarrerinnen sowie andere Ordinierte im Ruhestand.
sowie ordinierte theologische Hochschullehrerinnen und -lehrer.
Von den 60 gewählten Mitgliedern sind 20 Geistliche und 40 Laien. Von den 20 berufenen Mitgliedern dürfen nicht mehr als die Hälfte Geistliche sein.
Mitglieder des Landeskirchenamtes können der Landessynode nicht angehören und Superintendenten bzw. Superintendentinnen können nicht in die Landessynode gewählt, sondern nur berufen werden. (Verfassung § 21)
Synodale werden mit der Fülle der Erfahrungen ihrer Gemeinde und ihres Kirchenbezirks, ihrer Einrichtung oder ihres Werkes in die Synode gewählt, um Verantwortung für das Ganze zu übernehmen. Synodale sollten bereit sein, Entscheidungen mitzutragen, die für die Gesamtheit der Landeskirche wichtig sind. Deshalb braucht die Landessynode Synodale,
- die die Landeskirche, ihre Strukturen, Einrichtungen und Frömmigkeitsrichtungen möglichst gut kennen,
- die aufmerksam und aktiv in unserer Gesellschaft leben und ihre Lebens- und Berufserfahrungen in die synodale Arbeit einbringen wollen oder können und
- die bereit sind, die Interessen der gesamten Landeskirche im Blick zu haben.
Wahlberechtigt sind
- alle Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen der Landeskirche sowie
- Pfarrer und Pfarrerinnen, die in der Landeskirche eine Pfarrstelle innehaben,
- ordinierte Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen,
- andere Ordinierte, die in einem Dienstverhältnis zur Landeskirche stehen oder als Pfarrer und Pfarrerinnen im Ehrenamt tätig sind,
- Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe,
- Pfarrer und Pfarrerinnen sowie andere Ordinierte im Ruhestand.
Das Verfahren regelt die Landessynodalwahlordnung. Danach müssen Kandidaten von einem Wahlberechtigten des Wahlkreises vorgeschlagen werden und benötigen darüber hinaus noch die Unterstützung von 20 weiteren Wahlberechtigten des Wahlkreises. Eine öffentliche Vorstellung aller Kandidatinnen und Kandidaten erfolgt in jedem Wahlkreis im Vorfeld der Wahl.
§ 10 – Wahlvorschläge und Kandidatenlisten
(1) Gewählt werden kann nur, wer in einem zugelassenen Wahlvorschlag zur Wahl vorgeschlagen wird.
(2) Jeder Wahlberechtigte eines Wahlkreises kann einen Wahlvorschlag für seinen Wahlkreis einbringen.
(3) In dem Wahlvorschlag ist der Vorgeschlagene mit Familiennamen, Rufnamen, Geburtstag; erlerntem und ausgeübten Beruf sowie Anschrift zu bezeichnen. Ferner ist anzugeben, ob er zur Wahl nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 (Laie) oder nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 (Geistlicher) vorgeschlagen wird. Dem Wahlvorschlag ist eine vom Vorgeschlagenen unterzeichnete Erklärung beizufügen, in der dieser versichert, dass er wählbar und bereit ist, die Wahl anzunehmen sowie das vorgeschriebene Gelöbnis eines Mitgliedes der Landessynode abzulegen.
(4) Der Wahlvorschlag ist von mindestens 20 Wahlberechtigen des Wahlkreises mit Familiennamen, Rufnamen und Angabe der Anschrift zu unterschreiben. Ferner ist die Kirchgemeinde, der die Wahlberechtigten angehören, zu benennen. Der Erstunterzeichner vertritt den Wahlvorschlag.
(5) Der Wahlvorschlag ist spätestens fünf Wochen vor dem allgemeinen Wahltag beim Kreiswahlleiter einzureichen, der über die Zulassung entscheidet.
Zeitplan zur Neuwahl der Landessynode im Jahre 2026
| Termin / Frist | Handlung | Fundort in der LSWO |
| bis 01.02.26 | Einreichung von Wahlvorschlägen beim Kreiswahlleiter/-in | § 10 (5) |
| 02.02.bis 06.03.26 | Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten | § 10 (10) |
| 08.03.26 | Wahl | § 13 |