Wahl der 28. Evangelisch-Lutherischen Landessynode
am 8. März 2020
Die Wahl zur Landessynode ist eine der großen Aufgaben im letzten Amtsjahr der jetzigen Kirchenvorstände. Hierzu finden Sie auf dieser Seite Informationen: Was ist die Landessynode eigentlich? Wer darf dafür kandidieren? Wer darf wählen? Wie wird man Kandidat/in? Was hat man als Landessynodale/r zu tun? – diese Fragen werden in den folgenden Abschnitten beantwortet.
Mitglieder der 28. Landessynode
Für die zukünftige 28. Landessynode wurden 60 Mitglieder der insgesamt 80 Mitglieder der Synode am 8. März 2020 gewählt. Die sächsische Kirchenleitung berief auf ihren Sitzungen am 20. April, 11. Mai 2020 und 5. Juni weitere 20 Mitglieder.
- Ergebnisse der Wahlen zur Landessynode am 8. März 2020 (PDF)
- Berufungen in die 28. Landessynode (PDF)
Die gesamte Tagung der Landessynode wird unter Berücksichtigung notwendiger Abstands- und Hygienebestimmungen stattfinden, um für alle akkreditierten Tagungsteilnehmer die Sicherheit vor Ansteckung zu gewährleisten.
Samstag, 27. Juni 2020
10:00 Uhr | Andacht zur Eröffnung der 28. Ev.-Luth. Landessynode Sachsens |
11:15 Uhr | Plenarsitzung Übernahme der Leitung durch den Alterspräsidenten und Berufung der vorläufigen Schriftführer Feststellung der Beschlussfähigkeit Entscheidung über die Tagesordnung Wahl des Präsidenten/der Präsidentin |
14:30 Uhr | Fortsetzung der Plenarsitzung |
16:30 Uhr | Fortsetzung der Plenarsitzung Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidiums Wahl des Wahlprüfungsausschusses |
20:00 Uhr | Fortsetzung der Plenarsitzung Wahl der 8 Ausschüsse, inkl. Prüfungsausschuss |
Sonntag, 28. Juni 2020
9:30 Uhr | Eröffnungsgottesdienst der 28. Landessynode in der Kreuzkirche Einsegnung des Präsidiums durch den Landesbischof Predigt: Landesbischof Tobias Bilz | Musik: Kreuzorganist Holger Gehring |
11:00 Uhr | Konstituierung aller Ausschüsse und ggf. Ausschussarbeit |
14:00 Uhr | Fortsetzung der Plenarsitzung Referat „Arbeit in der Kirchenleitung“ (Fr. Merkel-Manzer) Ggf. Wahlhandlungen/Ausschussarbeit |
16:30 Uhr | Fortsetzung der Plenarsitzung Bericht des Wahlprüfungsausschusses, Vorlage über Wahl und Berufung Anträge ggf. weitere Gegenstände |
18:00 Uhr | voraussichtlicher Abschluss der Synodaltagung mit Reisesegen (Syn. Dr. Kinder) |
Wahlkreis | Gewählte Mitglieder |
1 Annaberg | Pfr. Matti Schlosser |
2 Aue | Pfr. Gaston Nogrady |
3 Bautzen-Kamenz | Pfr. Raik Fourestier |
4 Chemnitz | Pfr. Dr. Christoph Herbst |
5 Dresden Mitte | Pfr. Walter Lechner |
6 Dresden Nord | Pfr. Björn-Hendrik Fischer |
7 Freiberg | Pfr. Dr. Michael Stahl |
8 Leipzig 1 | Pfr. Martin Staemmler-Michael |
9 Leipzig 2 | Pfr. Dr. Peter Amberg |
10 Leipziger Land | Pfrn. Ulrike Franke |
11 Leisnig-Oschatz | Pfrn. Maria Beyer |
12 Löbau-Zittau | Pfrn. Brigitte Lammert |
13 Marienberg | Pfr. Jörg Hänel |
14 Meißen- | Pfrn. Sarah Zehme |
15 Meißen- | Pfrn. Dr. Astrid Reglitz |
16 Pirna | Pfrn. Brigitte Schleinitz |
17 Vogtland 1 | Pfrin. Dr. Nikola Schmutzler |
18 Vogtland 2 | Pfr. Tilo Kirchhoff |
19 Zwickau 1 | Pfr. Frank Pauli |
20 Zwickau 2 | Pfrn. Claudia Knepper |
Folgende Personen wurden durch die Kirchenleitung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens am 20. April 2020 und 11. Mai 2020 in die 28. Landessynode berufen:
- Hiltrud Anacker, Superintendentin im Kirchenbezirk Freiberg
- OKR Dietrich Bauer, Vorsitzender des Vorstandes des Diakonischen Werkes der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
- Judith Baumann, Studentin für Lehramt Deutsch/Religion, Vorsitzende der Bezirksjugendkammer im Kirchenbezirk Bautzen-Kamenz
- Andreas Esslinger, Stadtkämmerer, Weißenberg
- Johanna Fabel, Pfarrerin und Studienleiterin für Religionspädagogik für Gymnasien, berufliche Schulen und Vikarsausbildung am Theologisch-Pädagogischen Institut Moritzburg
- Rainer Findeisen, Superintendent im Kirchenbezirk Marienberg
- Prof. Dr. Marco Frenschkowski, Professor für Neues Testament an der Theologischen Fakultät der Universität Leipzig
- Martin Habelt, Geschäftsführer des Evangelisch-Lutherisches Missionswerk Leipzig e. V.
- Uta Jäger, Mitarbeiterin in der Verwaltung der Ev. Oberschule Klipphausen und dem Christlichen Schulverein Wilsdruffer Land e.V.
- Dr. Jochen Kinder, Superintendent im Kirchenbezirk Leipziger Land
- Prof. Dr. Thomas Knittel, Vorsteher der Gemeinschaft Moritzburger Diakone und Diakoninnen
- Christian Kühne, Kirchenmusikdirektor im Kirchenbezirk Löbau-Zittau
- Olaf Langner, Königswartha
- Dr. Jörg Michel, Landesinspektor, Landesverband Landeskirchlicher Gemeinschaften Sachsen e.V.
- Hendrik Müller, Schulsozialarbeiter und Vorsitzender der Landesjugendkammer der Ev. Jugend in Sachsen
- Barbara Pfeiffer, Mitarbeiterin der Kirchgemeindeverwaltung der Kirchgemeinde Klingenthal
- Thomas Queck, Maurermeister, Arbeitskreis „Handwerk und Kirche“, Stützengrün
- Dr. Christoph Scheurer, Landrat des Landkreises Zwickau
- Bettina Westfeld, Historikerin, Mitglied im Rat des Lutherischen Weltbundes
- Ulrike Weyer, Superintendentin im Kirchenbezirk Vogtland
Informationen zur Landessynode
Die Kirchgemeinden werden in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens von der Landessynode vertreten. Diese tagt üblicherweise einmal im Frühjahr und einmal im Herbst, jeweils von Freitag bis Montag. Die Sitzungen der Landessynode sind öffentlich. Zu den Aufgaben gehören die landeskirchliche Gesetzgebung, die Beschlussfassung über neue Gottesdienstordnungen sowie Eingaben und Gesuche, Agenden und Gesangbücher, aber auch die Beratung und Bewilligung des Haushaltes der Landeskirche. Darüber hinaus wählt die Landessynode den Landesbischof, den Präsidenten des Landeskirchenamtes und den Synodalpräsidenten.
Zudem wählt die Landessynode Vertreter der Landeskirche in die Synoden der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) und der Evangelischen Kirche Deutschlands (EKD).
(2) Sie (die Landessynode) trägt Verantwortung für alle Angelegenheiten der Landeskirche und kann darüber beraten und beschließen. Gemeinsam mit den anderen kirchenleitenden Organen sorgt sie dafür, dass das Evangelium rein verkündigt wird und die Sakramente einsetzungsgemäß gefeiert werden. Die Landessynode kann Kundgebungen erlassen.
(3) Der Landessynode obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- die landeskirchliche Gesetzgebung,
- die Prüfung und Erledigung der Vorlagen,
- die Beschlussfassung über den Haushaltplan der Landeskirche und die Entlastung nach Abschluss der Rechnungsprüfung,
- die Beschlussfassung über die Erhebung von Kirchensteuern,
- die Beschlussfassung über die Aufnahme von Krediten durch die Landeskirche, soweit nicht dem Landeskirchenamt übertragen,
- die Beschlussfassung über Gesuche und Eingaben an die Landessynode,
- die Beschlussfassung über die Grenzen der Landeskirche,
- die Beschlussfassung über die Ordnungen des kirchlichen Lebens,
- die Beschlussfassung über die Einführung neuer Gottesdienstordnungen, Agenden und Gesangbücher,
- die Wahl des Landesbischofs und des Präsidenten des Landeskirchenamtes,
- die Wahl der synodalen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Kirchenleitung sowie die Wahl von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Synoden gliedkirchlicher Zusammenschlüsse,
- die Beschlussfassung auf Beschwerden über den Landesbischof, das Landeskirchenamt und die Kirchenleitung.
Informationsfilm zur Landessynode
Voraussetzungen
Die Landeskirche braucht Synodale,
- die die Landeskirche, ihre Strukturen, Einrichtungen und Frömmigkeitsrichtungen möglichst gut kennen,
- die aufmerksam und aktiv in unserer Gesellschaft leben und ihre Lebens- und Berufserfahrungen in die synodale Arbeit einbringen wollen oder können und
- die bereit sind, die Interessen der gesamten Landeskirche im Blick zu haben.
Synodale werden mit der Fülle der Erfahrungen ihrer Gemeinde und ihres Kirchenbezirks, ihrer Einrichtung oder ihres Werkes in die Synode gewählt, um Verantwortung für das Ganze zu übernehmen. Synodale sollten bereit sind, Entscheidungen mitzutragen, die für die Gesamtheit der Landeskirche wichtig sind.
Zusammensetzung, Wählbarkeit & Wahlberechtigung
Die Landessynode besteht aus 80 Mitgliedern. Davon sind
- 60 Mitglieder von Vertretern der Kirchgemeinden gewählt (20 Geistliche und 40 Laien) und
- 20 Mitglieder berufen, von denen nicht mehr als die Hälfte Geistliche sein dürfen.
(1) In die Landessynode gewählt oder berufen werden können
- alle Glieder von Kirchgemeinden der Landeskirche, die nach der bestehenden Ordnung zum Kirchenvorsteher wählbar sind,
- alle in § 19 Abs. 5 Nr. 2 bis 6 genannten Geistlichen sowie ordinierte theologische Hochschullehrer.
(2) Mitglieder des Landeskirchenamtes können der Landessynode nicht angehören.
(3) Superintendenten können nicht in die Landessynode gewählt werden.
Wahlberechtigt sind
- alle Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen der Landeskirche sowie
- Pfarrer und Pfarrerinnen, die in der Landeskirche eine Pfarrstelle innehaben,
- ordinierte Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen,
- andere Ordinierte, die in einem Dienstverhältnis zur Landeskirche stehen oder als Pfarrer und Pfarrerinnen im Ehrenamt tätig sind,
- Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe,
- Pfarrer und Pfarrerinnen sowie andere Ordinierte im Ruhestand.
Kandidatur
Wie wird man Kandidatin oder Kandidat?
Das Verfahren regelt die Landessynodalwahlordnung. Danach müssen Kandidaten von einem Wahlberechtigten des Wahlkreises vorgeschlagen werden und benötigen darüber hinaus noch die Unterstützung von 20 weiteren Wahlberechtigten des Wahlkreises. Eine öffentliche Vorstellung aller Kandidatinnen und Kandidaten erfolgt in jedem Wahlkreis im Vorfeld der Wahl.
(1) Gewählt werden kann nur, wer in einem zugelassenen Wahlvorschlag zur Wahl vorgeschlagen wird.
(2) Jeder Wahlberechtigte eines Wahlkreises kann einen Wahlvorschlag für seinen Wahlkreis einbringen.
(3) In dem Wahlvorschlag ist der Vorgeschlagene mit Familiennamen, Rufnamen, Geburtstag; erlerntem und ausgeübten Beruf sowie Anschrift zu bezeichnen. Ferner ist anzugeben, ob er zur Wahl nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 (Laie) oder nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 (Geistlicher) vorgeschlagen wird. Dem Wahlvorschlag ist eine vom Vorgeschlagenen unterzeichnete Erklärung beizufügen, in der dieser versichert, dass er wählbar und bereit ist, die Wahl anzunehmen sowie das vorgeschriebene Gelöbnis eines Mitgliedes der Landessynode abzulegen.
(4) Der Wahlvorschlag ist von mindestens 20 Wahlberechtigen des Wahlkreises mit Familiennamen, Rufnamen und Angabe der Anschrift zu unterschreiben. Ferner ist die Kirchgemeinde, der die Wahlberechtigten angehören, zu benennen. Der Erstunterzeichner vertritt den Wahlvorschlag.
(5) Der Wahlvorschlag ist spätestens fünf Wochen vor dem allgemeinen Wahltag beim Kreiswahlleiter einzureichen, der über die Zulassung entscheidet.
»Ich gelobe vor Gott, bei meinem Wirken in der Landessynode das innere und äußere Wohl der evangelisch-lutherischen Kirche nach bestem Wissen und Gewissen zu wahren und danach zu trachten, dass die Kirche in allen Stücken wachse zu dem hin, der das Haupt ist, Christus.«
Dieses Gelöbnis wird dadurch abgelegt, dass nach Verlesen der Formel das einzelne Mitglied unter Handschlag die Worte spricht:
»Ich gelobe es vor Gott.«
Aufgaben als Synodale/r
Teilnahme an den Tagungen
Zu den Aufgaben der Synodalen gehört die Teilnahme an den Sitzungen der Landessynode. Diese finden in der Regel an einem jeweils verlängerten Wochenende im Frühjahr (Freitag bis Montag) und Herbst statt. Urlaub kann in begründeten Fällen auf Ersuchen erteilt werden.
Alle Mitglieder der Synode, ausgenommen der Präsident, sind in Ausschüssen organisiert. Die Ausschüsse tagen in der Regel während der Synode. Sie beraten die Gesetzesvorlagen der Kirchenleitung und Eingaben an die Landessynode.
Die Arbeit in der Landessynode ist grundsätzlich ein Ehrenamt. Auslagen, Reisekosten und tatsächlicher Verdienstausfall kann auf Antrag erstattet werden.
(1) Die Sitzungen der Landessynode sind öffentlich (vgl. § 26 Absatz 3 Satz 1 der Kirchenverfassung).
(2) Die Landessynode oder ihr Präsident kann die Öffentlichkeit ausschließen (vgl. § 26 Absatz 3 Satz 2 der Kirchenverfassung).
(3) Die Kirchenleitung oder das Landeskirchenamt kann Ausschluß der Öf-fentlichkeit für einen bestimmten Verhandlungsgegenstand verlangen (vgl. § 26 Absatz 3 Satz 3 der Kirchenverfassung).
(4) Die Landessynode kann die Wiederherstellung der Öffentlichkeit beschließen (vgl. § 26 Absatz 3 Satz 4 der Kirchenverfassung).
(5) Über nichtöffentliche Sitzungen haben alle Beteiligten Verschwiegenheit zu bewahren, soweit nicht öffentliche Berichterstattung beschlossen wird.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen der Landessynode und ihrer Organe, soweit sie diesen angehören, teilzunehmen.
(7) Der Präsident kann in begründeten Fällen auf Ersuchen Urlaub erteilen. Beurlaubungen werden der Landessynode bekannt gegeben.